DAC6 - RICHTLINIE

Vesna R. Ahčin Vesna Vesna R. Ahčin

Ab dem 1. Juli 2020 beginnt die Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen, die von Intermediären gemeldet werden müssen, d. h. von Unternehmen und Einzelpersonen, die Steuerplanungsberatung anbieten. Grenzüberschreitende Gestaltungen umfassen alle Vereinbarungen, Gestaltungen, Transaktionen oder Gestaltungen von Transaktionen, die sich insbesondere auf die Schaffung, Zuweisung, den Erwerb oder die Übertragung von Erträgen, Vermögenswerten oder Rechten aus Erträgen beziehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Intermediäre solche Transaktionen, an denen sie beteiligt sind/über die sie beraten, identifizieren und rechtzeitig melden. Im Falle eines Geschäftsgeheimnisses geht die Meldepflicht des Intermediärs auf das Unternehmen selbst über.

Steuerbehörden erhalten Informationen über potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen, um sich eine größere Steuertransparenz zu verschaffen und die Übertragung von Gewinnen auf steuerfreundlichere Gerichtsbarkeiten zu verringern. Dies verhindert aggressive Steuerplanungsgestaltungen und das Potenzial für Steuerhinterziehung.

Angesichts der aktuellen Situation in Bezug auf die COVID-19-Epidemie hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Fristen für die Meldung und den Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Gestaltungen zu verlängern, und zwar:

  • grenzüberschreitende Gestaltungen sollten ab dem 1. Oktober 2020 statt ab dem 1. Juli 2020 gemeldet werden,
  • die zwischen dem 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020 getroffenen Vereinbarungen sollten bis zum 30. November 2020 statt bis zum 31. August 2020 gemeldet werden,
  • die ersten Informationen zwischen den zuständigen EU-Behörden sollten am 31. Januar 2021 statt am 31. Oktober 2020 ausgetauscht werden.

Die Europäische Kommission schlägt außerdem die Möglichkeit einer zusätzlichen dreimonatigen Verlängerung der Frist für die Einreichung und den Austauschs von Informationen vor. Intermediäre beziehungsweise Unternehmen könnten die Möglichkeit der zusätzlichen Verlängerung nutzen, wenn in einem Mitgliedstaat neue restriktive Maßnahmen umgesetzt oder bestehende Maßnahmen fortgesetzt würden.

Im Falle der Nichtmeldung sind die vorgeschriebenen Sanktionen für Intermediäre im [slowenischen] Steuerverfahrensgesetz (ZDavP-2) festgelegt, nämlich bis zu 30.000 EUR für eine juristische Person und bis zu 4.000 EUR für die verantwortliche Person einer juristischen Person.

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