Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien X Ips 19/2019 zur Behandlung von Sale-and-Leaseback-Transaktionen (Erläuterung des Finanzbehörde der RS, Nr. 092-5571/2020-4 vom 8. September 2020)
Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (im Folgenden: OG RS) das Urteil X Ips 19/2019 in Bezug auf die Behandlung von Sale-and-Leaseback-Transaktionen erlassen hat. Im Folgenden geben wir die Richtlinien an, die sich aus diesem Urteil ergeben, und zwar wenn es sich bei Sale and Leaseback (Verkauf und Rückmietung) um eine einzige Dienstleistung zur Finanzierung des Steuerpflichtigen im Sinne der Kreditierung handelt.
Aus dem Urteil des OG RS und der darin angegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass der sofortige Verkauf und die Rückmietung von Waren zwischen denselben Parteien nicht zwei gegenseitige Lieferungen von Waren (getrennte Rechtsgeschäfte), sondern eine einzige Dienstleistung darstellen – ein einziges Finanzgeschäft zur Erhöhung der Liquidität des Steuerpflichtigen, und zwar wenn:
- der Steuerpflichtige – der Verkäufer Zwecks Erwerb von Vermögenswerten als Darlehen Waren an einen anderen Steuerpflichtigen – den Leasinggeber überträgt (verkauft) und dieser mit dem Verkäufer einen Finanzierungsleasingvertrag für dieselben Waren abschließt;
- der genannte Zweck wird nachgewiesen, wenn die Übertragung der Waren es dem Leasinggeber nicht ermöglicht, über sie so zu verfügen, als wäre er deren Eigentümer, was auch dann der Fall ist, wenn die Waren aufgrund eines solchen Vertrags im Besitz des bisherigen Eigentümers, d. h. des Leasingnehmers, bleiben.
Wichtig ist daher die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung der Waren, nicht nur der rechtliche Aspekt des Erwerbs von Eigentumsrechten durch den Leasinggeber (z. B. bei Immobilien mit Eintrag in das Grundbuch).
Die Behandlung einer Sale-and-Leaseback-Transaktion als einzelne Dienstleistung oder als zwei separate Transaktionen ist eine Tatsachenfrage, die auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls beurteilt wird. Wenn die Ware tatsächlich im Besitz des Verkäufers (Leasingnehmers) bleibt und der Verkäufer sie kontinuierlich für die Zwecke seiner steuerpflichtigen Transaktionen verwendet, handelt es sich um eine einzelne Finanztransaktion, um die Liquidität des Steuerpflichtigen zu erhöhen. Die Handlungen dieses Steuerpflichtigen gelten als so eng miteinander verbunden, dass sie tatsächlich eine einzige unteilbare wirtschaftliche Dienstleistung darstellen, die ausschließlich der Finanzierung beziehungsweise Erhöhung der Liquidität dient und deren Aufgliederung künstlich wäre. Im Falle einer solchen Einzeltransaktion kann diese Transaktion nicht als Lieferung von Waren im Sinne von Artikel 6 des [slowenischen] Mehrwertsteuergesetzes (ZDDV-1) definiert werden, auf dessen Grundlage die Lieferung von Waren die Übertragung des Rechts zur Verfügung über fassbare Gegenstände bedeutet. In diesem Fall verfügt der Leasingnehmer nicht über die Ware, als wäre er deren Eigentümer.
Handelt es sich im Einzelfall um eine einzelne Finanztransaktion, ist sie gemäß Artikel 44 Punkt 4 ZDDV-1 von der Mehrwertsteuer befreit, was bedeutet, dass sie nicht das Recht einräumt, die Mehrwertsteuer abzuziehen.
Unabhängig von der Änderung der Stellungnahme zur steuerlichen Behandlung aus Sicht der Mehrwertsteuer unterliegen Fälle, die eine einzelne Finanztransaktion betreffen, der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer, da aus Sicht des [slowenischen] Grunderwerbsteuergesetzes (ZDPN-2) Sale-and-Leaseback-Transaktionen rechtlich noch immer zwei verschiedene Transaktionen, d. h. den Verkauf und die finanzielle Vermietung von Immobilien, darstellen, die gemäß Artikel 3 ZDPN-2 besteuert werden. Dabei ist beim Verkauf der Verkäufer der Immobilie der Steuerpflichtige und beim Finanzierungsleasing der Leasinggeber.
Dies bedeutet, dass im Falle des Abschlusses eines Sale-and-Leaseback-Geschäfts, das aus Sicht der Mehrwertsteuer als ein einziges Finanzgeschäft betrachtet wird, die Grunderwerbsteuer auch bei Neubauten und unbebauten Baugrundstücken erhoben wird (auf die bisher die Mehrwertsteuer erhoben wurde). Das gleiche gilt für Fälle von „alten“ Immobilien, in denen sich Steuerzahler in diesen Fällen nicht für eine Besteuerung (gemäß Artikel 45 oder einem anderen Artikel des ZDDV-1) entscheiden können.
Für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen bzw. Kredite in bar, die gemäß Artikel 44 Punkt 4 ZDDV-1 von der Mehrwertsteuer befreit sind, eine Provision berechnet wird, ist auf diese gemäß Artikel 3 des [slowenischen] Finanzdienstleistungssteuergesetzes (ZDFS) die Finanzdienstleistungssteuer in Höhe von 8,5 % zu erheben.
Diese Klarstellung ergänzt die abgegebenen Erläuterungen zur Mehrwertsteuer-Behandlung der Sale-and-Leaseback-Transaktionen. Diese Richtlinien gelten für Transaktionen, die nach der Veröffentlichung dieser Erklärung auf der Website der Finanzbehörde der RS abgeschlossen wurden, d. h. ab dem 8. September 2020.