Am 1. Juli 2021 wurde im Amtsblatt der Republik Slowenien die Verordnung über die steuerliche Behandlung von Kostenerstattungen und sonstigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit veröffentlicht.
Für den Arbeitnehmer hat diese Änderung keinen Einfluss auf den Anspruch der Fahrkosten und auf die Höhe, da der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kostenerstattung in der Höhe hat, die sich aus den internen Verodnungen des Arbeitgebers, dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag bzw. dem Betriebskollektivvertrag ergibt. Die Änderung betrifft lediglich eine andere steuerliche Behandlung der Fahrkosten.
Mit der Verordnung will die Regierung das Problem der Erstattung von Fahrtkosten zur und von der Arbeit angesichts der veränderten Rechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst lösen, und zwar auf Grundlage der Vereinbarung zur Abschaffung der Sparmaßnahmen bei Kostenerstattung und sonstigen Bezügen von Staatsangestellten, Verschiebung des Zahltags bei Haushaltsnutzern und Urlaubsgeld für 2021 und auf dieser Grundlage abgeschlossenen Zusätze zu Tarifverträgen im öffentlichen Dienst.
Die Erstattung der Fahrtkosten zur und von der Arbeit wird bis zu einem Betrag von 0,13 EUR (bisher 0,18 EUR) nicht in die Bemessungsgrundlage für Arbeitseinkommen miteinbezogen, und zwar für jeden vollen Kilometer Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Wohnort und dem Arbeitsort für jeden Tag der Anwesenheit am Arbeitsplatz, wenn der Arbeitsort mindestens einen Kilometer vom gewöhnlichen Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. Nach Angaben des Statistischen Amtes der Republik Slowenien wird der Betrag aus dem vorherigen Satz einmal jährlich mit dem Wachstumskoeffizienten der Kraft- und Schmierstoffpreise für Pkws für Oktober des laufenden Jahres gegenüber Oktober des Vorjahres angepasst, wenn die Änderung des Preiswachstums positiv ist. Der für Finanzen zuständige Minister legt ihn fest und veröffentlicht ihn spätestens im Dezember des laufenden Jahres im Amtsblatt der Republik Slowenien für die Erstattung der Fahrtkosten zur und von der Arbeit für das folgende Jahr.
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes wird die Erstattung der Fahrtkosten zur und von der Arbeit bis zu einem Betrag von 30 EUR pro Monat oder in Höhe einer auf den Namen des Arbeitnehmers lautenden nicht übertragbaren Monatskarte (öffentlicher Transport) nicht in die Bemessungsgrundlage für Arbeitseinkommen miteinbezogen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Nachweis über den Kauf dieser Fahrtkarte vorlegt. Die Kostenerstattungsbeträge aus dem vorstehenden Satz, die nicht in die Besteuerungsgrundlage für Arbeitseinkommen miteinbezogen werden, werden im Verhältnis zu den Präsenztagen am Arbeitsplatz anerkannt.
Die Änderungen gelten für Staatsangestellte ab Juni 2021, für alle anderen gelten sie für Erstattungen für August 2021.
Beibehalten wurde die Regelung, nach der die Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit in die Besteuerungsgrundlage für Arbeitseinkommen miteinbezogen wird, wenn der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Dienstwagen für private Zwecke zu nutzen und ihm der Arbeitgeber für solche Verwendung auch Kraftstoff zur Verfügung stellt.
Auch die Regelung für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus dem Ausland beziehen, wurde beibehalten, und zwar werden die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsplatz bis zu 0,18 EUR für jeden vollen Kilometer Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Wohnort und dem Arbeitsplatz für jeden Tag der Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht in die Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen, wenn der Arbeitsort mindestens einen Kilometer vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist.
Die Verordnung wurde auch im Teil bezüglich der Zahlungen an Lehrlinge für Pflichtpraktika geändert. Diese Einkünfte werden nicht in die Besteuerungsgrundlage des Arbeitseinkommens miteinbezogen, und zwar je nach dem Schuljahr bis zu den im Lehrlingsgesetz als Mindestbetrag der Lehrlingsprämie festgelegten Beträgen. Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der harmonisierten Mindestbeträge der Lehrlingsprämie gemäß dem Lehrlingsgesetz in Kraft, bis dahin gilt die vor dieser letzten Änderung geltende Verordnung.
Quelle: Amtsblatt