Die Regierung der Republik Slowenien verabschiedete den Gesetzentwurf über die Interventionsmaßnahme zur Bereitstellung zusätzlicher Liquidität für die Wirtschaft, um die Folgen der COVID-19-Epidemie zu mildern
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die Lage der Unternehmen bei der Aufnahme dringend benötigter Liquiditätsbankkredite zu erleichtern und so zur Erhaltung der wirtschaftlichen Stabilität im Land beizutragen, schwerwiegende wirtschaftliche Schäden zu verhindern, Arbeitsplätze in Unternehmen aufrechtzuerhalten, eine ausreichende mittelfristige Liquidität im Bankensystem sicherzustellen und den ansonsten bereits genutzten Spielraum für haushaltspolitische Maßnahmen im Rahmen des Haushalts der Republik Slowenien zu optimieren. Die Wiederbelebung der Produktion erfordert jedoch zusätzliche Finanzinstrumente, insbesondere in Form zusätzlicher Garantien der Republik Slowenien für die Aufnahme von Bankkrediten.
Die Höhe der einzelnen Garantie für Kredite, deren Laufzeit 5 Jahre nicht überschreiten darf und die nach dem 12. März 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden, beträgt 70 % des Kapitals eines Kredits, der einem Großunternehmen gewährt wurde, und 80 % des Kapitals eines Kredits, der einem Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen gewährt wurde. Der Gesamtbetrag der von der Republik Slowenien im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Garantien darf zwei Milliarden Euro nicht überschreiten.
Die Regierung verabschiedete auch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Abschwächung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft (ZIUZEOP), das einige der in Praxis bezüglich ZIUZEOP aufgetretenen Unklarheiten weiter definiert.
Mit der neuen Gesetzesnovelle wird ein zusätzlicher Freibetrag für Spenden eingeführt, mit denen die Auswirkungen der COVID-19-Epidemie beseitigt werden sollen, und zwar für den vollen Betrag der Zahlungen, die ab dem 13. März 2020 auf ein spezielles Transaktionskonto der Republik Slowenien (oder eines anderen EU-Mitgliedstaates) geleistet wurden. Die Spende kann bis zur Höhe der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden.
Die Gesetzesnovelle sieht auch eine vorübergehende Maßnahme vor, nach der die Schutz- und medizinische Ausrüstung vom 13. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 von der Mehrwertsteuer befreit wird.
In Übereinstimmung mit den Regeln des vorübergehenden Rahmens für staatliche Beihilfemaßnahmen werden auch die Bestimmungen über die Garantien für die Aussetzung von Krediten bei Banken und Sparkassen ergänzt. Darüber hinaus verändert sich die Frist für die Übermittlung der Forderung der Bank auf Erfüllung der Garantieverpflichtung von sechs auf 12 Monate. Sowohl das grundlegende Gesetz als auch die Gesetzesnovelle sind von Natur aus vorübergehend und regulieren den COVID-19-bezogenen Inhalt. Die Maßnahmen sind somit mit Geltung bis zum 31. Mai 2020 festgelegt, wobei die Geltung der Maßnahmen um 30 Tage verlängert wird, wenn die Epidemie nicht bis zum 15. Mai 2020 für beendet erklärt wird.
Zusammenfassung einiger vorgeschlagener Änderungen des ersten Anti-Corona-Pakets (PKP1)
Auf Erstattung der Ersatzleistung für freigestellte Arbeitnehmer haben jetzt auch folgende Personen Anspruch:
- Arbeitgeber, deren durchschnittliche monatliche Einnahmen in diesem Jahr aufgrund der Epidemie um 10 % oder mehr gesunken sind, verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Jahr 2019 (bisher 20 %);
- Arbeitgeber, die im Finanz- und Versicherungsbereich tätig sind und die zur Gruppe K gemäß der Standardklassifikation der Tätigkeiten gehören, wenn sie weniger als 10 Arbeitnehmer haben;
- wenn sie 2019 geschäftlich nicht tätig waren, sind auch jene Arbeitgeber auf die Maßnahme berechtigt, deren durchschnittliche monatliche Einnahmen im Jahr 2020 aufgrund der Epidemie im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Jahr 2020, und zwar vom 1. Januar 2020 bis zum 12. März 2020, um mehr als 10 % senken werden.
Der Gesetzentwurf, der im Wesentlichen eine vorübergehende Maßnahme darstellt und dem Grundsatz der Minimierung von Eingriffen in die geltenden systemischen Lösungen entspricht, tritt am nächsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft. Er wird der Nationalversammlung im Eilverfahren zur Verhandlung und Annahme vorgelegt, die dann am Dienstag, 28. April 2020, darüber verhandeln wird.
Nach dem neuen Entwurf gilt Artikel 99 ZIUZEOP nicht für Artikel 33 ZIUZEOP, was bedeutet, dass die Arbeitgeber, deren Mitarbeiter die ganze Zeit während der Epidemie arbeiten, diesen eine Krisenzulage zahlen müssen und sind gleichzeitig von der Zahlung aller Beiträge für die Renten- und Invalidenversicherung befreit. Für den Fall, dass es ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gewinnausschüttung, zum Kauf von eigenen Aktien oder Geschäftsanteilen, zur Zahlungen von Boni bzw. eines Teils der Gehälter für die Geschäftsleistung an die Geschäftsführung, die im Jahr 2020 oder für 2020 gezahlt werden, kommt, muss die Finanzverwaltung der Republik Slowenien darüber nicht mehr informiert werden und es wird nicht mehr erforderlich sein, die erhaltenen Mittel zurückzuzahlen. Gleiches gilt für Arbeitgeber, die die Erstattung der Ersatzleistungen aufgrund höherer Gewalt verlangen werden. Die Bestimmung über die Rückzahlung erhaltener Mittel samt Verzugszinsen bleibt jedoch für diejenigen Unternehmen in Kraft, die die Erstattung von Ersatzleistungen für freigestellte Arbeitnehmer und die Befreiung von der Zahlung von Beiträgen für die Zeit der Freistellung beanspruchen werden (Artikel 28 ZIUZEOP), sowie für die Befreiung von der Zahlung von Beiträgen für Selbständige, religiöse Beamte, Gesellschafter und Landwirte (Artikel 38 ZIUZEOP).